Satzung des Rahlstedter Kulturvereins e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Rahlstedter Kulturverein e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist seit dem 12. Januar 2000 unter der Nummer 16393 in das Vereinsregister eingetragen. Er ist parteipolitisch unabhängig.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass Maßnahmen jeglicher Art initiiert, gefördert und unterstützt werden, die die Rahlstedter Kulturwochen, Stadtteilfeste und -aktivitäten sowie kultur- und heimatgeschichtliche Ereignisse und ihre Nachforschung betreffen und ihnen zugutekommen. Der Vereinszweck umfasst auch Veranstaltungen zu aktuellen Themen, Kulturreisen und die Förderung von Stadtteilpartnerschaften Rahlstedts zum kulturellen Austausch. Insgesamt sollen die Kunst sowie die Pflege, der Erhalt und die Schaffung von Kulturwerten gefördert werden.
     
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 (gestrichen)

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützen will
     
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
     
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand des Vereins schriftlich zu bekunden. Die Mitgliedschaft erlischt zum Ende des der Austrittserklärung folgenden Quartals. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Außerdem erlöschen Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Verstößt ein Mitglied grob gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, so kann der Vorstand es mit einfacher Mehrheit und schriftlich begründet ausschließen, Ein Ausgeschlossener hat innerhalb von 4 Wochen nach schriftlicher Mitteilung and die letzte von ihm genannte Adresse das Recht der Berufung beim Vorstand. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung, Macht der Ausgeschlossene vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft er sich dem Ausschließungsbeschluss.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied, das die Voraussetzungen unter § 7, Absatz 2, erfüllt, hat in der Mitgliederversammlung Stimmrecht, Die Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen, dem Vorstand Vorschläge zu unterbreiten und die Protokolle einzusehen, Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge bei Fälligkeit gemäß Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zu zahlen, den Vorstand bei seiner Tätigkeit zu unterstützen und an der Erreichung des Vereinszwecks mitzuwirken.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte spätestens bis zum Ende des 3. Monats es Geschäftsjahres einberufen werden.
     
  2. Die Mitgliederversammlung muss schriftlich mit der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen einberufen werden. Die Frist beginnt mit dem Datum der Absendung. Die Versammlung ist beschlussfähig bei ordnungsgemäßer Einladung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse auf Satzungsänderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die nach der Gründung dem Verein mindestens 6 Monate angehören und den fälligen Beitrag entrichtet haben. Über die Schlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll verfasst, das vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

    Die Mitgliederversammlung entscheidet über
    a. Zielsetzung und Aufgabenstellung des Vereins
    b. Bestellung und Entlastung des Vorstandes
    c. Bestellung und Entlastung der Kassenprüfer/innen
    d. Satzungsänderungen
    e. Auflösung des Vereins
    f. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
     
  3. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens 3 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen.
     
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung vom Vorstand fordern.
     
  5. Satzungsänderungen auf außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Auflagen des Vereinsregisters oder Auflagen aus Förderung aus öffentlichen Mitteln.
     

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister und Schriftführer des Vereins und ist von der Mitgliederversammlung zu wählen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  2. Der Vorstand entscheidet, welche Aufgaben die Mitglieder des Vorstandes im Einzelnen wahrnehmen.
  3. Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  4. Der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister und Schriftführer werden bei der Erstwahl für 3 Jahre, danach dann alle 2 Jahre in den Jahren mit geraden, der 2. Und 3. Vorsitzende alle 2 Jahre in den Jahren mit ungeraden Zahlen gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann vor Ablauf seiner Amtszeit von einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung abberufen werden. Wird kein neuer Vorstand gewählt, bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl eines Vorstandes geschäftsführend tätig, jedoch nicht länger als 3 Monate nach der Mitgliederversammlung.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein Mitglied als Nachfolger/in für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied bis zur Bestätigung durch die kommende Mitgliederversammlung bestimmen.
  6. Die Aufgaben des Vorstandes sind neben der Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit die Koordination der ehrenamtlichen Arbeiten, die Vertretung und der Einsatz der Vereinsmittel.
  7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich wie folgt vertreten: Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam gemäß § 26 BGB.


§ 9 Rechnungsprüfung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer, die Rechnungsführung und Kasse für das laufende Geschäftsjahr kontrollieren. Ihr Bericht ist der Jahreshauptversammlung vorzulegen. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine schriftliche Stimmabgabe ist möglich. Sie muss vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen.
     
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur in Rahlstedt.


Hamburg, den 09. September 1999 mit Änderungen vom 29. November 1999 und 10. November 2020